
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Die Firma BeverlyCars GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) überlässt dem Mieter das Fahrzeug gemäß den beschriebenen Mietbedingungen und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche der Mieter anerkennt. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Auftrages an den Mieter zustande. Wird das Fahrzeug über unsere Telefonhotline gebucht kommt der Vertrag zustande durch eine Bestätigung per Fax oder Email an den Mieter.
I ALLGEMEINES
a) Mit Inkrafttreten des Vertrages erkennt der Mieter an, dass er den Mietwagen mit vollständiger Ausrüstung einschließlich Werkzeug, Verbandskasten und Radiogerät, sowie ohne äußerlich erkennbare Beschädigungen übernommen hat (Abweichungen werden im Mietvertrag vor Ort festgehalten). Zudem erkennt der Mieter weiterhin an, dass ihm eine bestätigte Kopie der Wagenpapiere und sonstige amtliche Dokumente ordnungsgemäß übergeben worden sind. Diese sind nach Beendigung des Mietvertrages unaufgefordert zurückzugeben. Im Falle des Verlustes ist der Mieter verpflichtet, den zur Wiederbeschaffung erforderlichen Preis zu erstatten. Dieses Risiko kann durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung minimiert werden.
b) Der Mieter kann bis spätestens eine Woche vor Mietbeginn per Email an info@promocars.de vom Vertrag zurücktreten, ohne Berechnung von Kosten. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt, der bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn mitgeteilt wird, werden 50 % des Mietentgelts in Rechnung gestellt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt wird, ebenso wie bei Nichtabholung des Fahrzeugs, der gesamte Mietbetrag in Rechnung gestellt.
Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises besteht nur bei dem eintretenden durch den Vermieter unverschuldeten oder unvorhersehbaren Fall wie z.B. Krankheit.
c) Der Mieter haftet für sämtliche Bußgelder, Gebühren und Strafen selbst. Für die Bearbeitung anfallender Gebührenbescheide wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,00 je einzelnem Fall berechnet.
d) Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei erheblichen Verstößen des Mieters gegen Bestimmungen dieses Vertrages oder aus sonstigem wichtigen Grund vorzeitig zurückzufordern. Der Mieter kann dies nur mittels einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
e) Der Mieter erklärt, dass er neben anderen Risiken das Fahrzeug nicht unter Drogen- und Alkoholbeeinflussung führt. Es ist untersagt das Fahrzeug für motorsportliche Veranstaltungen & Wettkämpfe jeder Art zu benutzen (s. §VI).
f) Sollten dem Vermieter Unstimmigkeiten in der Person des Mieters vorliegen oder sollte er erkennen, dass der Mieter Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht erfüllen kann, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Eine etwaige Entschädigung steht dem Mieter hierbei nicht zu.
g) Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters im Mietvertrag einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zur Zahlung des Mietpreises fähig ist.
h) Sollte der Vermieter die gebuchte Fahrzeuggruppe nicht zur Verfügung stellen können, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein Alternativfahrzeug bereit zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und den angefallenen Mietzins zu erstatten.
II MIETPREIS UND KAUTION
Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. etwaiger Kaution ist im Voraus fällig. Die Zahlungsart wird hierbei vom Vermieter vorgegeben. Wird mittels Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. Selbstbeteiligungen über diese abzurechnen. Bei Zahlung per EC Cash erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass Nachforderungen aus dem Vertragsverhältnis per Lastschrift eingezogen werden dürfen. Sollte während der Mietzeit ein Defekt auftreten, entsteht daraus kein Anspruch des Mieters auf Minderung des Mietpreises. Der Vermieter ist bemüht, dem Mieter umgehend ein Ersatzfahrzeug bereitzustellen. Sollten Defekte oder Schäden (eigen- oder fremdverursacht) am Fahrzeug entstehen, die bei Fahrten außerhalb des Berliner Rings (A 10) entstanden sind, haftet der Vermieter nicht (siehe §V und Ausnahmen §IV a)
III FÜHRUNGSBERECHTIGTE
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Alle Bestimmungen dieses Vertrages gegenüber dem Mieter gelten auch für den jeweils berechtigten Fahrer (siehe §IV). Der Mieter ist nicht berechtigt das Mietfahrzeug entgeltlich oder leihweise einer dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung; es sei denn es erfolgte eine schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag.
IV FAHRZEUGNUTZUNG
a) Das Fahrzeug wird vom Vermieter mit einem Tankstand der mindestens Reserve (ca. 5 Liter) anzeigt übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug entsprechend dem Tankstand zurückzugeben, mit dem er das Fahrzeug übernommen hat. Bei einer Differenz des Tankinhalts bei Fahrzeugrücknahme wird eine Pauschale von EUR 6,00 pro Anzeigenbalken berechnet. Erfolgt eine Rückgabe mit Tankinhaltsplus wird diese nicht vergütet. Benzinkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Pro Miettag (24 Stunden) ist eine Freikilometerpauschale von 100 Kilometern inbegriffen. Weitere 100 km können vor Anmietung gegen Berechnung von € 12,-/Tag hinzugebucht werden. Angefallene Mehrkilometer werden nach Rückgabe des Fahrzeuges zusätzlich mit EUR 0,18 pro Kilometer berechnet.
b) Die Mietfahrzeuge werden regelmäßig gewartet. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um Betrieb oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, ist in jedem Fall der Vermieter zu kontaktieren und dessen Einwilligung einzuholen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftbar zu machen ist (siehe §V c).
c) Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Testzwecken, zur Weitervermietung, zur gewerblichen Personenbeförderung sowie sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu nutzen. Fahrten außerhalb des Berliner Autobahnringes (A 10) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
V VERSICHERUNG UND HAFTUNG
a) Die Mietfahrzeuge sind mit einer maximalen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden mit einer Gesamthöhe von EUR 8 Millionen versichert. Der Haftpflichtversicherungsschutz umfasst nur Sach-, Personen-, und reine Vermögensschäden Dritter, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen, nicht jedoch Schäden am gemieteten Fahrzeug und an Sachen, die der Mieter oder Dritte in das Fahrzeug eingebracht haben. Für den Versicherungsschutz und die Leistungen gelten die Bestimmungen des VVG und der AKB entsprechend, soweit diese nicht bereits unmittelbar aus dem Vertrag gelten.
b) Für die Fahrzeuge besteht kein Fahrzeugversicherungsschutz in Form einer Teilkasko- oder Vollversicherung, mit dem unmittelbare Schäden, d.h. Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des gemieteten Kraftfahrzeuges oder Teilen hiervon gedeckt sind.
c) Der Mieter haftet für sämtliche während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am oder im Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör, ferner für die Kosten der Bergung und des Abschleppens des Fahrzeuges, die Kosten der Schadensfeststellung, Kosten für Sachverständige, Mietausfall, Minderwert, Kosten von Reparatur oder Ersatz der Werbefolie sowie sonstige Kosten, soweit diese nicht von einem dem Vermieter bekannten Dritten zu vertreten und zu tragen sind.
Folgende Schadensereignisses sind hierbei beispielhaft zu nennen:
- Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeuges durch selbstverursachten Unfall
- Brand und Explosion
- Diebstahl, Raub oder unbefugter Gebrauch
- unmittelbares Einwirken von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
- äußerliches Einwirken von Tieren und Haarwild
- Schneelawinen
- Bruchschäden an der Verglasung
- Brand- oder Schmorschäden an der Verkabelung
- Vandalismus-Schäden
- durch Marderbiss unmittelbar verursachte Beschädigung
Durch den zusätzlichen Abschluss einer empfohlenen Vollkaskoversicherung kann man sich gegen diese Schäden, mit einem Selbstbehalt von EUR 750,00, absichern. Gegen weitere Zahlung kann dieser Selbstbehalt bis auf EUR 250,00 verringert werden. Hierbei ist §V d) Diebstahlversicherung als Sonderfall zu beachten.
Hiervon nicht erfasst sind:
- Schäden an Fahrzeug und Reifen, die durch Bedienungsfehler entstehen
- Schäden an der Werbefolie
- Kosten der internen Bearbeitung eines Schadenereignisses
- Kosten für die Bearbeitung von Bußgeldern, Gebühren und Strafen (siehe § I f)
- Kosten für Behördeneinsätze, Bergungs- und Abschleppkosten, Sachverständigenkosten
d) Bei Diebstahl des Fahrzeuges gilt bei Abschluss der Vollkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung von EUR 3.000,- als vereinbart.
e) Der Mieter hat sämtliche Kosten für Verkehrsverstöße zu ersetzen und zusätzlich für den, mit der Bekanntgabe des Mieters als Fahrer und/oder mit der Begleichung und Nachforderung von Bußgeldern oder Strafen, verbundenen Aufwand einen Betrag von bis zu EUR 15,00 pro Einzelfall zu bezahlen. Dieser Betrag kann auch von der gebuchten Kaution abgezogen werden.
VI OBHUTSPFLICHT
Der Mieter hat das Fahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu behandeln und zu führen. Desweiteren hat er auf die Sicherung gegen Einbruch und Diebstahl zu achten.
VII SCHÄDEN DURCH UNFALL
Bei Unfällen hat der Mieter:
- die Polizei zu verständigen soweit Feststellungen zur Aufklärung des Unfalls nicht zuverlässig, z.B. von Zeugen, getroffen werden können
- Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, sowie Name und Anschrift von Zeugen festzuhalten
- ein Unfallprotokoll (Skizze mit Unfallhergang) zu erstellen
- sofort den Vermieter telefonisch oder telegraphisch zu unterrichten
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht, weder mündlich noch schriftlich, anerkannt werden. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Mieter alle Schäden, Betriebsstörungen, sowie Unfallschäden dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
VIII HAFTUNG DES VERMIETERS
Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters bzw. es trifft § I b.2 ein.
IX FAHRZEUGRÜCKGABE
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Wir empfehlen bis spätestens eine halbe Stunde vor Rückgabetermin am vereinbarten Ort zu erscheinen. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Fahrzeugrückgaben müssen bis spätestens 15 Minuten vor Geschäftsschluss getätigt werden. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 15 Minuten überschritten kann der Vermieter eine Entschädigung verlangen und zwar ab Beginn der ersten halben Stunde jeweils EUR 10,00 und ab Beginn der zweiten Stunde EUR 50,00, wobei tageweise abgerechnet wird. Das Fahrzeug muss in gereinigtem Zustand (innen & außen) abgegeben werden. Wird die Selbstreinigung nicht durch den Mieter vorgenommen, erhebt der Vermieter eine Gebühr von EUR 15,00 an Reinigungs-kosten. Schäden am Fahrzeug sind unaufgefordert mitzuteilen. Übermäßiger Verschleiß, sowie Schäden durch übermäßige Fahrzeugbeanspruchung gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Reifenabnutzung von mehr als 0,3 mm/ 400 km erfolgt eine im Mietvertrag vereinbarte Zuzahlung.
X NICHTERFÜLLUNG
Der Vermieter haftet nicht bei Nichterfüllung die auf technische Defekte oder Verunfallen des Fahrzeuges beruht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
